Nötigung, üble Nachrede (2. Rechtsgang) | Strafgesetzbuch
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 C.________ und D.________, Privatkläger und Berufungsgegner,
E. 2 Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 50 Tagessät- zen zu Fr. 320.00 bestraft.
E. 3 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Pro- bezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
E. 4 Die geltend gemachten Zivilansprüche werden auf den Zivil- weg verwiesen.
E. 5 Die Verfahrenskosten von Fr. 5'500.00 (inkl. Untersuchungs- kosten von Fr. 3'391.50) werden dem Beschuldigten aufer- legt.
E. 6 Der Beschuldigte hat den Privatkläger für das Vorverfahren und erstinstanzliche Hauptverfahren reduziert mit Fr. 1’960.00 (inkl. MWST) zu entschädigen.
E. 7 Der Bezirk March hat den Beschuldigten für das Vorverfahren und erstinstanzliche Hauptverfahren reduziert mit Fr. 8’176.00 (in- kl. MWST) zu entschädigen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 2‘500.00 (ex- kl. Kosten des zweiten Rechtsganges) werden zu 1/5 (Fr. 500.00) dem Beschuldigten und unter solidarischer Haftbarkeit zu 2/5 (Fr. 1'000.00) den Privatklägern auferlegt sowie im Übrigen (Fr. 1‘000.00) auf die Staatskasse genommen. Die Kosten des zweiten Rechtsgangs von Fr. 1‘500.00 gehen zulasten des Staates.
Kantonsgericht Schwyz 16 Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten werden mit der ihm zuge- sprochenen Entschädigung (vgl. nachfolgend Dispositivziffer 4) verrech- net (Art. 442 Abs. 4 StPO).
3. Der Beschuldigte hat den Privatkläger für das Berufungsverfahren redu- ziert mit Fr. 600.00 (inkl. MWST) zu entschädigen.
4. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung von total Fr. 3’000.00 (inkl. MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entrichtet.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), D.________ (1/R), C.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwalt- schaft March (1/A) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erle- digung an das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug), die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), an die Kantonsgerichtskas- se (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST. Namens der Strafkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 28. August 2019 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 20. August 2019 STK 2019 28 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Bettina Krienbühl, Walter Christen, Pius Schuler und Clara Betschart, Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler. In Sachen A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen
1. C.________ und D.________, Privatkläger und Berufungsgegner,
2. Staatsanwaltschaft March, Postfach 162, Rathausplatz 1, 8853 Lachen, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwältin E.________, betreffend Nötigung, üble Nachrede (2. Rechtsgang) (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 2. Mai 2017, SEO 2016 19);- hat die Strafkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. a) Die Anklagebehörde sprach den Beschuldigten mit Strafbefehl vom
22. Februar 2016 der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig (U-act. 14.1.01). Am 14. Juli 2016 überwies sie den Strafbefehl infolge Ein- sprache dem Einzelrichter am Bezirksgericht March (U-act. 14.1.03 und 14.1.22; vgl. auch Vi-act. 18). Dieser verurteilte den Beschuldigten am 2. Mai 2017 wegen mehrfacher Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB (Dispositivziffer 1) und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 320.00, unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit, sowie mit einer Busse von Fr. 4‘000.00 (ersatzweise 13 Tage Freiheitsstrafe; Dispositivziffer 2 und 3). Die Zivilansprüche wurden auf den Zivilweg verwiesen (Dispositivziffer 4). Die Verfahrenskosten von Fr. 5‘500.00 auferlegte der Vorderrichter dem Beschul- digten und verpflichtete ihn, die Privatkläger mit Fr. 9‘800.00 (inkl. MWST) zu entschädigen (Dispositivziffern 5 und 6). Sowohl in seiner dagegen angeho- benen Berufung als auch anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. Mai 2018 beantragte der Beschuldigte einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfa- chen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB und der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB sowie die Abweisung der geltend gemachten Ent- schädigungen der Privatkläger. Ebenso seien die Zivilforderungen der Privat- kläger abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, und die Ver- fahrenskosten beider Instanzen von den Privatklägern und vom Staat zu tra- gen. Für die Ausübung der Verfahrensrechte sei ihm in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine angemessene Entschädigung seiner Aufwen- dungen auszurichten (vgl. KG-act. 3 und 10 Beilage 1 in STK 2017 37 [1. Rechtsgang]). Die Privatkläger ersuchten in Abweisung der Berufung um Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche und um angemessene Be- strafung des Beschuldigten sowie Bestätigung des erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsspruchs. Ferner beantragten sie, die Kosten des Beru-
Kantonsgericht Schwyz 3 fungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen und diesen zu verpflichten, die Privatkläger für das zweitinstanzliche Verfahren mit Fr. 3‘000.00 (in- kl. MWST) zu entschädigen (KG-act. 10, Beilage 3 in STK 2017 37). In teil- weiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten sah das Kantonsgericht von der Ausfällung einer Busse ab. Im Übrigen – hinsichtlich des Schuld- spruchs, der Geldstrafe, der Zivilforderung sowie der Kosten- und Entschädi- gungsregelung ‒ wurde das angefochtene Urteil bestätigt. Das zweitinstanzli- che Urteil präsentierte sich damit wie folgt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 2. Mai 2017 aufgehoben und wie folgt ersetzt:
1. Der Beschuldigte A.________ ist schuldig
- der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB
- der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 50 Tagessät- zen zu Fr. 320.00 bestraft.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Pro- bezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die geltend gemachten Zivilansprüche werden auf den Zivil- weg verwiesen.
5. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'500.00 (inkl. Untersuchungs- kosten von Fr. 3'391.50) werden dem Beschuldigten aufer- legt.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von ge- samthaft Fr. 9'800.00 (inkl. MWST) zu bezahlen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 2‘500.00 werden zu 4/5 (Fr. 2‘000.00) dem Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen gehen sie zulasten des Staates.
3. Der Beschuldigte hat die Privatkläger für das Berufungsverfahren mit Fr. 3‘000.00 (inkl. MWST) zu entschädigen.
4. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 600.00 (inkl. MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entrichtet. Diese Entschädigung wird mit
Kantonsgericht Schwyz 4 dem auferlegten Anteil an den zweitinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO).
5. [Rechtsmittel].
6. [Zufertigung]. Dagegen erhob der Beschuldigte am 1. Oktober 2018 Beschwerde beim Bun- desgericht mit folgenden Anträgen (KG-act. 16/1 in STK 2017 37):
1. Die Dispositivziff. 1.1., 1.2., 1.5., 1.6., 2., 3. und 4. des Urteils des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 15. Mai 2018 im Verfahren STK 2017 37 seien aufzuheben und es sei
a. der Beschwerdeführer wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und im Übrigen freizusprechen;
b. der Beschwerdeführer mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 320.00 zu bestrafen.
2. Eventualiter seien die Dispositivziff. 1.1., 1.2., 1.5., 1.6., 2., 3. und 4. des Urteils des Kantonsgerichts Schwyz vom 15. Mai 2018 im Verfahren STK 2017 37 aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht des Kantons Schwyz zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche MwSt.) für das vorliegende Verfahren sowie für das kantonale Verfahren zulasten des Staates. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 21. März 2019 gut, hob das Urteil des Kantonsgerichts auf und wies die Sache zur neuen Ent- scheidung zurück (zum Ganzen BGer 6B_979/2018 [KG-act. 1, 2. Rechts- gang]).
b) Mit Verfügung vom 29. März 2019 setzte die Verfahrensleitung den Par- teien Frist an, um sich zur Neubeurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen zu äussern (KG-act. 2). Die Anklagebehörde verzichtete am
3. April 2019 auf eine Stellungnahme (KG-act. 5). Der Beschuldigte forderte
Kantonsgericht Schwyz 5 einen Freispruch hinsichtlich der mehrfachen Nötigung, womit auch die Zivil- ansprüche der Privatkläger abzuweisen und die Kosten- und Entschädigungs- folgen des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens von den Privatklägern und vom Staat zu tragen seien. Zudem sei ihm für beide Verfahren eine angemes- sene Parteientschädigung zuzusprechen (KG-act. 7). Mit Stellungnahme vom
29. April 2019 ersuchten die Privatkläger namentlich darum, dass der Be- schuldigte nach wie vor der mehrfachen Nötigung schuldig zu sprechen sei (KG-act. 15). Weitere Stellungnahmen des Beschuldigten und der Privatkläger datieren vom 3. bzw. 8. Mai 2019 (KG-act. 17 f.).
2. a) Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids nach Art. 107 Abs. 2 BGG hat die mit der neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung be- gründet wird, zugrunde zu legen. Die neue Entscheidung der kantonalen In- stanz ist also auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesge- richtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 135 III 334 E. 2 mit Hinweisen; statt vieler: Urteile BGer 6B_977/2015 vom 9. März 2016 E. 2, 6B_853/2015 vom 21. Januar 2016 E. 2 und 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.2).
b) Nicht mehr Gegenstand des 2. Rechtsganges sind der vom Beschuldig- ten vor Bundesgericht nicht (mehr) angefochtene Schuldspruch wegen übler Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) zum Nachteil des Privatklägers D.________ und die Zivilforderungen der Privatkläger bzw. der entsprechende Verweis auf den Zivilweg. Diesbezüglich kann auf das Urteil des Kantonsgerichts vom
15. Mai 2018 (STK 2017 37) verwiesen werden. Eine Abweisung der Zivilan- sprüche, wie vom Beschuldigten mit Stellungnahme vom 10. April 2019 ver- langt (KG-act. 7), fällt damit ausser Betracht. Der Beschuldigte focht das Urteil des Kantonsgerichts vom 15. Mai 2018 (STK 2017 37) demgegenüber in Be-
Kantonsgericht Schwyz 6 zug auf den Vorwurf der mehrfachen Nötigung zum Nachteil beider Privatklä- ger und damit zusammenhängend das Strafmass sowie die Kosten- und Ent- schädigungsregelungen des kantonalen Verfahrens an (vgl. KG-act. 16/1 aus STK 2017 37, S. 2 f. und 14).
3. a) Hinsichtlich des noch umstrittenen Tatbestands der mehrfachen Nöti- gung im Sinne von Art. 181 StGB wird dem Beschuldigten vorgeworfen, als Eigentümer des Areals F.________ ‒ ohne die hierfür notwendige tatsächliche Verfügungsgewalt über die vermieteten Räumlichkeiten zu haben resp. ohne entsprechenden Auftrag von der Mieterschaft des F.________ ‒ den Privat- klägern je mit Einschreiben vom 18. November 2014 ein unbefristetes Haus- verbot für das besagte Areal mit sofortiger Wirkung erteilt und erklärt zu ha- ben, dass bei Nichtbeachtung Anzeige erfolge. Durch diese Schreiben habe er bewirkt, dass die Privatkläger aus Respekt vor den Konsequenzen und einer Intervention durch die Polizei bzw. einer entsprechenden Befürchtung das Areal F.________ bis heute nicht mehr betreten hätten, obwohl sie geschäftli- che Beziehungen mit Geschäften im Areal F.________ gepflegt hätten, was der Beschuldigte gewusst habe (U-act. 14.1.01).
b) aa) Das Bundesgericht äusserte sich zuerst zur Frage, ob der Beschul- digte das Hausverbot aussprechen durfte (KG-act. 1 E. 1.4), und hielt ansch- liessend fest, dass selbst dann, wenn der Beschuldigte das Hausverbot un- zulässigerweise ausgesprochen hätte, darin keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erblickt werden könnte. So gehe es insgesamt um eine ausschliess- lich zivilrechtliche Angelegenheit, die von den Betroffenen auf dem Zivilweg zu regeln gewesen wäre, zumal der Beschuldigte das Hausverbot in seinem Schreiben vom 12. Mai 2014 selber angeregt habe. Dass ein Hausverbot zu Unrecht ausgesprochen werde, begründe nicht zwingend eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (KG-act. 1 E. 1.5). Der Schuldspruch wegen mehrfa- cher Nötigung verstosse nach dem Gesagten gegen Bundesrecht (KG-act. 1 E. 1.6). Gestützt auf diese Erwägungen verlangt der Beschuldigte in seiner
Kantonsgericht Schwyz 7 Stellungnahme einen Freispruch (KG-act. 7). Die Privatkläger halten demge- genüber fest, das Bundesgericht habe insgesamt, also in der Summe seiner Erwägungen, entschieden, dass es sich um eine ausschliesslich zivilrechtliche Angelegenheit handle. Es habe sich also nur insoweit geäussert, als die Er- wägungen des Kantonsgerichts nicht ausreichen würden oder nicht zutreffend seien; es habe nicht entschieden, dass es sich prinzipiell um eine zivilrechtli- che Angelegenheit handle. Einer neuen Beurteilung der Frage, ob es sich bei den ausgesprochenen Hausverboten um eine Nötigung handle, stehe daher nichts entgegen (KG-act. 15, S. 2). bb) Das Bundesgericht erwägt, dass sich das Kantonsgericht hinsichtlich der Berechtigung des Beschuldigten zum Aussprechen des Hausverbots mit der Rechtslage und den konkreten Umständen nicht rechtsgenüglich auseinan- dersetze (vgl. KG-act. 1 E. 1.4.1). Fraglich sei auch, welche Anforderungen an ein Hausverbot bei privaten Gebäuden, die einer breiten Öffentlichkeit zugänglich seien, gestellt werden dürften. Nach Wiedergabe der schweizeri- schen Lehre sowie der vom Kantonsgericht hierzu vertretenen Ansicht lässt es diese Frage jedoch offen (KG-act. 1 E. 1.4.2), um alsdann festzuhalten, dass auch für den Fall eines unzulässigerweise ausgesprochenen Hausverbots darin keine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erblickt werden könne (vgl. KG-act. 1 E. 1.5, Ingress). Zwar hält das Bundesgericht in der Folge fest, dass sich das Kantonsgericht nicht dazu äussere, ob der Beschuldigte um die Unzulässigkeit des Hausverbots gewusst habe und er mit der Strafanzeige habe Druck auf die Privatkläger ausüben wollen, um die Durchsetzung eines unzulässigen Hausverbots zu erwirken. Es lässt es bei dieser Feststellung aber bewenden bzw. stellt sogleich fest, dass es sich „insgesamt‟ um eine „ausschliesslich‟ zivilrechtliche Angelegenheit handle, die von den Betroffenen auf dem Zivilweg zu regeln gewesen wäre, zumal der Privatkläger das Haus- verbot in seinem Schreiben vom 12. Mai 2014 selber angeregt habe. Dass ein Hausverbot zu Unrecht ausgesprochen worden wäre, begründe nicht zwin- gend eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Eine Anweisung zur Neube-
Kantonsgericht Schwyz 8 urteilung der Frage, ob das Verhalten des Beschuldigten nicht doch als Nöti- gung zu qualifizieren ist, kann in diesen Erwägungen des Bundesgerichts we- der explizit noch sinngemäss herausgelesen werden. Den verbindlichen Er- wägungen zufolge verneint das Bundesgericht das Vorliegen einer Nötigung zumindest im vorliegenden Fall und hält abschliessend fest, dass der Schuld- spruch wegen mehrfacher Nötigung gegen Bundesrecht verstosse (KG-act. 1 E. 1.6). Folglich ist der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zum Nachteil der beiden Privatkläger freizusprechen, sodass sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen der Privatkläger zum Vor- wurf der Nötigung einzugehen.
4. Aufgrund dieses Freispruchs sowie in Nachachtung des verbleibenden Schuldspruchs wegen übler Nachrede zum Nachteil des Privatklägers D.________ ist das Strafmass neu festzusetzen.
a) Die Verteidigung verlangte in seiner Beschwerde ans Bundesgericht eine Geldstrafe in der Höhe 10 Tagessätzen zu Fr. 320.00 für den Fall des Freispruches vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung zum Nachteil der Privat- kläger (vgl. KG-act. 16/1 in STK 2017 37, S. 2 und 14).
b) Üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB sieht als Sanktion Geldstrafe vor. Wie schon im Urteil, STK 2017 37, vom 15. Mai 2018 festge- halten wurde (E. 4.c), ist hinsichtlich dieser Strafart zu erwähnen, dass gemäss der bis 31. Dezember 2017 geltenden Bestimmung von Art. 34 Abs. 1 StGB die Geldstrafe höchstens 360 Tagessätze betrug, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmte. Eine Mindestgrenze war nicht vorgesehen, sodass eine Geldstrafe von (theoretisch) einem Tagessatz bis höchstens 360 Tages- sätzen ausgesprochen werden konnte. Am 1. Januar 2018 trat die Änderung des Sanktionenrechts in Kraft. Neu sieht Art. 34 Abs. 1 StGB, sofern es das Gesetz nicht anders bestimmt, für die Geldstrafe nun ein Minimum von drei Tagessätzen und höchstens noch 180 Tagessätze vor. Folglich ist das bishe-
Kantonsgericht Schwyz 9 rige Recht, welches bezüglich der Geldstrafe einen grösseren Rahmen – auch bei der üblen Nachrede („theoretisch“ 1 Tagessatz bis 180 Tagessätze) – zu- liess, als das mildere und somit anwendbare Recht anzusehen. aa) Die Strafzumessung erfolgt nach den Grundsätzen von Art. 47 StGB. So ist das Verschulden hinsichtlich der üblen Nachrede nach wie vor als leicht zu werten (vgl. Urteil STK 2017 37 vom 15. Mai 2018 E. 4c/bb). Dass ein Frei- spruch vom Vorwurf der (mehrfachen) Nötigung zu ergehen hat, ändert nichts daran, dass der Vorwurf der üblen Nachrede unmittelbar mit dem, dem Be- schuldigten vorgeworfenen, indes nicht strafbaren Verhalten (vgl. E. 3 vorste- hend) einhergeht und das Verschulden somit relativiert. Sodann sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als positiv zu werten. Der Vorderrichter wies darauf hin, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft sei – was grundsätzlich wertneutral zu werten ist – und auch nicht bei der Polizei verzeichnet sei. Als Eigentümer des F.________ sei er in Reichenburg gut bekannt und führe ein geordnetes Leben. Der Beschuldigte hat sich, soweit bekannt, denn auch nichts weiteres zuschulden kommen las- sen (vgl. bereits Urteil STK 2017 37 vom 15. Mai 2018 E. 4c/cc). Insgesamt erweist sich daher in Würdigung aller Strafzumessungsfaktoren eine Geldstra- fe von zehn Tagessätzen als schuldangemessen. Im Weiteren ist mit Verweis auf die im Übrigen unbeanstandet gebliebenen Erwägungen im Urteil, STK 2017 37, vom 15. Mai 2018 von einer Tagessatzhöhe von Fr. 320.00 auszu- gehen (vgl. STK 2017 37 E. 4d). Schliesslich steht auch heute weder der Ge- währung des bedingten Vollzugs − bei einer Probezeit von zwei Jahren – etwas entgegen noch drängt sich eine Verbindungsbusse auf (vgl. STK 2017 37 E. 4e). bb) Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 320.00 zu bestrafen, und es ist die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen.
Kantonsgericht Schwyz 10
5. Bei diesem Ergebnis – Freispruch bezüglich der mehrfachen Nötigung zum Nachteil der Privatkläger – ist die erstinstanzliche Kosten- und Entschä- digungsregelung teilweise neu festzulegen.
a) Gemäss Verteidigung seien sowohl die Kosten des erst- als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens von den Privatklägern und vom Staat zu tragen (KG-act. 7, S. 2). aa) Die Verlegung der Kosten (Art. 422 ff. StPO) richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. So gründet die Kostentragungspflicht des Beschuldigten im Falle eines Schuldspruchs (Art. 426 Abs. 1 StPO) auf der Annahme, dass er Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens als Folge seiner Tat veranlasst und daher zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet sein soll. Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (BGer, Urteil 6B_671/2012 vom 11. April 2013 E. 1.2). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). bb) Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung freige- sprochen, indessen bleibt es beim Schuldspruch betreffend die üble Nachre- de. Ein grosser Teil der Aufwendungen entstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der mehrfachen Nötigung. Im Zentrum standen die ausgespro- chenen Hausverbote samt der Folge, dass die beiden Privatkläger am Betre- ten des F.________ gehindert wurden. Im selben Sachzusammenhang war schliesslich aber auch zu beurteilen, ob sich der Beschuldigte aufgrund seiner Vorwürfe gegenüber dem Privatkläger ebenso der üblen Nachrede schuldig machte. Insbesondere die bezüglich des behaupteten Verhaltens des Privat-
Kantonsgericht Schwyz 11 klägers vorgenommenen Abklärungen waren damit adäquat kausal, weshalb die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 5'500.00 infolge des Frei- spruches hinsichtlich der mehrfachen Nötigung neu zu 1/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen sind und im Übrigen zu Lasten des Bezirks March gehen. Eine Kostenauferlegung gestützt auf Art. 427 Abs. 1 lit. a und c StPO zu Lasten der Privatklägerschaft rechtfertigt sich in casu auch nach dem teilweisen Frei- spruch nicht, da die von ihnen beantragten Verfahrenshandlungen zumindest nicht überwiegend mit der Zivilklage in Zusammenhang standen (Domeisen, Basler Kommentar, 2. A. 2014, N 4 und 7 zu Art. 427 StPO).
b) aa) Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person An- spruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausü- bung ihrer Verfahrensrechte. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Ent- schädigung hat. Werden die Kosten nur teilweise auf die Staatskasse ge- nommen, hat die beschuldigte Person grundsätzlich Anspruch auf Entschädi- gung im selben Umfang (BGer, Urteil 6B_966/2016 vom 26. April 2017 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). bb) Das Honorar beträgt in Strafsachen vor dem Einzelrichter Fr. 300.00 bis Fr. 20’000.00 (§ 13 lit. a GebTRA). Der Beschuldigte legt eine Kostennote seines Rechtsvertreters für dessen Bemühungen vor erster und zweiter In- stanz über einen Gesamtbetrag von Fr. 15‘328.20 (inkl. Auslagen, ex- kl. MWST; KG-act. 7/1) zu den Akten bzw. macht einen Gesamtaufwand von Fr. 16‘508.50 (inkl. MWST) geltend (KG-act. 7, S. 2). Bis zur Ausarbeitung der Berufungserklärung am 26. Juli 2017 belief sich der Aufwand des Verteidigers auf Fr. 9'471.50 (inkl. Auslagen, exkl. MWST) bzw. unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer auf rund Fr. 10'220.00. In Anbetracht der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand (vgl. § 2 Abs. 1 GebTRA) erscheint eine
Kantonsgericht Schwyz 12 volle Entschädigung in dieser Höhe als noch knapp angemessen. Entspre- chend ist der Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren aus der Bezirks- kasse mit Fr. 8'176.00 (4/5 von Fr. 10’220.00) zu entschädigen. Eine (teilwei- se) Entschädigung des Beschuldigten durch die Privatkläger, welche zu einer Herabsetzung derjenigen des Bezirks führen könnte (vgl. Art. 430 Abs. 1 lit. b StPO), kann dabei ausbleiben, zumal die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten geringen Aufwendungen vernachlässigbar sind (vgl. Art. 432 Abs. 1 StPO).
c) Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO im Falle ihres Obsiegens Anspruch auf angemes- sene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Während der Privatkläger im Strafpunkt (üble Nachrede) teilweise obsiegt, unterliegt die Privatklägerin gänzlich. Ersterem steht deshalb gegenüber dem Beschuldigten eine reduzierte Entschädigung – ausgehend von den erstinstanzlich geltend gemachten Fr. 9'800.00, deren Höhe nicht in Frage gestellt wurde (vgl. vor- instanzliches Urteil SEO 16 19 vom 2. Mai 2017 E. 5.2) – für das erstinstanzli- che Verfahren im Umfang von Fr. 1'960.00 (1/5 von Fr. 9'800.00) zu.
6. a) Die Kosten des Berufungsverfahrens – exklusive diejenigen für den zweiten Rechtsgang in der Höhe von Fr. 1'500.00, welche zu Lasten des Staa- tes gehen – tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt mehrheitlich (mit Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Nötigung) im Schuld- und auch im Strafpunkt. Die Privatkläger unterliegen (teilweise) im Schuldpunkt, nicht aber im Zivilpunkt, da deren erstinstanzlich angeordnete Verweis auf den Zivilweg im ersten Rechtsgang bestätigt wurde und vor Bun- desgericht unangefochten blieb und somit keiner Neubeurteilung unterliegt. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten des ersten Rechts- ganges von Fr. 2‘500.00 zu einem Fünftel (Fr. 500.00) zulasten des Beschul-
Kantonsgericht Schwyz 13 digten und zu zwei Fünfteln dem Staat aufzuerlegen sowie unter solidarischer Haftbarkeit zu zwei Fünfteln (Fr. 1‘000.00) den Privatklägern zu überbinden.
b) aa) In Strafsachen beträgt das Honorar vor dem Kantonsgericht als Be- rufungsinstanz Fr. 300.00 bis Fr. 12‘000.00 (§ 13 lit. c GebTRA). Im
1. Rechtsgang reichte der Verteidiger keine spezifizierte Kostennote ein, so dass die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt wurde (vgl. § 6 Abs. 1 GebTRA). Der Beschuldigte wurde aufgrund der Reduktion der Strafe mit Fr. 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Dabei wur- de von einer vollen Entschädigung von Fr. 3‘000.00 ausgegangen (vgl. Urteil, STK 2017 37, vom 15. März 2018, E. 6b/cc). Der Beschuldigte äusserte sich vor Bundesgericht nicht zur Höhe der Entschädigung bzw. stellte weder die ermessensweise Festlegung noch deren Höhe in Frage, sondern verlangte lediglich, dass ihm für das kantonale Verfahren eine angemessene Parteien- tschädigung zuzusprechen sei (vgl. KG-act. 16/1 in STK 2017 37, S. 14), weshalb der Beschuldigte ausgehend von Fr. 3‘000.00 für den 1. Rechtsgang Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 2‘400.00 (4/5 von Fr. 3'000.00) hat. Anzufügen ist, dass die Honorarnote des Verteidigers zwischen dem Erlass des Dispositivs sowie des begründeten Urteils im 1. Rechtsgang einige nicht gerechtfertigte Positionen ausweist. Beispielsweise ist nicht nachvollziehbar, inwieweit nach Urteilsfällung eine neuerliche „Einvernahme in Siebnen“ im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall stehen soll. Zudem enthalten die inhaltlichen und rechtlichen Äusserungen des Verteidigers in der Hauptsache keine wesentlichen Neuerungen (vgl. bereits Urteil, STK 2017 37, vom
15. März 2018 E. 6b/cc). Aufgrund seiner Aufwendungen im 2. Rechtsgang ist der Beschuldigte mit total Fr. 3‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu ent- schädigen. bb) Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung richten sich auch im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429 bis 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person hat im Falle eines (teilweisen) Freispruchs
Kantonsgericht Schwyz 14 einen Anspruch auf Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO), welcher sich ge- gen den Staat richtet, wenn er nicht hinter Art. 432 StPO zurücktritt (Art. 430 Abs. 1 lit. b StPO; Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, a.a.O., N 5 zu Art. 436 StPO). Da das erstinstanzliche Urteil mit Bezug auf die geltend ge- machten Zivilansprüche bzw. deren Verweis auf den Zivilweg zu bestätigen ist, richtet sich letztlich der Anspruch des Beschuldigten gegen den Staat. Im Übrigen entstanden der Verteidigung im Berufungsverfahren im Zusammen- hang mit dem Antrag zum Zivilpunkt ohnehin keine nennenswerten Aufwen- dungen. Mithin haben die Privatkläger den Beschuldigten nicht zu entschädi- gen.
c) Wie erwähnt verweist Art. 436 Abs. 1 StPO auch auf Art. 433 StPO, so dass der Anspruch der Privatklägerschaft auf eine Parteientschädigung eben- so für die Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren besteht (Wehren- berg/Frank, a.a.O., N 5 zu Art. 436 StPO). Mit Urteil vom 15. Mai 2018 wurde der Beschuldigte verpflichtet, die Privatkläger mit Fr. 3‘000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen, wobei auf die dortigen Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. STK 2017 37 E. 6b/bb). Aufgrund seines teilweisen Obsie- gens hinsichtlich des Schuldspruchs der üblen Nachrede hat der Beschuldigte den Privatkläger reduziert mit Fr. 600.00 (1/5 von Fr. 3'000.00) zu entschädi- gen;-
Kantonsgericht Schwyz 15 erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 2. Mai 2017 aufgehoben und wie folgt er- setzt:
1. a) Der Beschuldigte A.________ wird der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen.
b) Der Beschuldigte A.________ wird vom Vorwurf der mehrfa- chen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freigesprochen.
2. Der Beschuldigte wird mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 320.00 bestraft.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die geltend gemachten Zivilansprüche werden auf den Zivilweg verwiesen.
5. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'500.00 (inkl. Untersuchungskosten von Fr. 3'391.50) werden zu 1/5 (Fr. 1'100.00) dem Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen gehen sie zulasten des Bezirks March.
6. Der Beschuldigte hat den Privatkläger für das Vorverfahren und erstinstanzliche Hauptverfahren reduziert mit Fr. 1’960.00 (inkl. MWST) zu entschädigen.
7. Der Bezirk March hat den Beschuldigten für das Vorverfahren und erstinstanzliche Hauptverfahren reduziert mit Fr. 8’176.00 (in- kl. MWST) zu entschädigen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von pauschal Fr. 2‘500.00 (ex- kl. Kosten des zweiten Rechtsganges) werden zu 1/5 (Fr. 500.00) dem Beschuldigten und unter solidarischer Haftbarkeit zu 2/5 (Fr. 1'000.00) den Privatklägern auferlegt sowie im Übrigen (Fr. 1‘000.00) auf die Staatskasse genommen. Die Kosten des zweiten Rechtsgangs von Fr. 1‘500.00 gehen zulasten des Staates.
Kantonsgericht Schwyz 16 Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten werden mit der ihm zuge- sprochenen Entschädigung (vgl. nachfolgend Dispositivziffer 4) verrech- net (Art. 442 Abs. 4 StPO).
3. Der Beschuldigte hat den Privatkläger für das Berufungsverfahren redu- ziert mit Fr. 600.00 (inkl. MWST) zu entschädigen.
4. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Entschädi- gung von total Fr. 3’000.00 (inkl. MWST) aus der Kantonsgerichtskasse entrichtet.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
6. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), D.________ (1/R), C.________ (1/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwalt- schaft March (1/A) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erle- digung an das Amt für Justizvollzug (1/R, zum Inkasso und Vollzug), die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), an die Kantonsgerichtskas- se (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST. Namens der Strafkammer Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin Versand 28. August 2019 rfl